Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metallbau Werner
Firmensitz: Hörenhauser Str. 28 in 88489 Wain
Stand: Januar 2025
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
1.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt
der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Aufträge mit dem Auftraggeber, ohne dass wir wieder auf sie hinweisen müssen.
1.3 Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
Geschäftsbedingungen und der VOB, Teil B.
1.4 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer
Geltung nicht gesondert widersprechen. Abweichende oder widersprechende Bedingungen
gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Selbst
wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das abweichende Bedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers
maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag
(z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h.
in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden, bleiben unberührt.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für die Dauer von 2 Wochen.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts
- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder
vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten
zu beschaffen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-,
Elektro-, Betonier-, Lackier-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in
Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt
werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Sämtliche Planungs-, Konstruktions- und Ingenieurarbeiten (z.B. Genehmigungszeichnungen,
statische Berechnungen jeglicher Art, Planungsarbeiten, Detailplanungen, Berechnung und Erstellung
von Fundamentplänen) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen
gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt
werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.7 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw.
wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
2.8 Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages. Wir sind an dem Kostenvoranschlag für die Dauer von einem Monat nach
Abgabe gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, wenn der Auftrag später nicht erteilt
wird.
2.9 Sämtliche für Arbeiten oder Montagen erforderlichen Hilfsmittel, Hebemittel sowie
Baumaschinen (z.B. Bagger, Kran, Stapler, Radlader, Hubsteiger, Hebebühnen, Gerüste,
Baustellenabsicherungen jeglicher Art) , sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
3.1 Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
Aufträge können vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Auftrags
angenommen werden. Aufträge können durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch eine
Bestätigungs- E-Mail, durch den Beginn der Auftragsdurchführung oder durch die Auslieferung bzw.
Montage der Leistung angenommen werden.
Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Ebenso gilt dies auch für nachträgliche Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich nach Erteilung des Auftrags ohne gesonderte
Aufforderung durch den Auftragnehmer diesem alle zur Ausführung erforderlichen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese sind z.B. Baupläne, Fundamentpläne, statische
Berechnungen, Baugenehmigungen, Leitungspläne, genaue Informationen über jegliche Art von
Leitungen (z.B. Gas-, Elektro-, Wasser-, Abwasserleitungen) die sich z.B. in Wänden, Decken, Böden
oder Unterirdisch befinden.
3.3 Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
spätestens jedoch 5 Tage ab Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt eine angemessene Vorauszahlung
von dem Auftraggeber zu verlangen.
4. Preise
4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Falls die Auftragsbestätigung
nicht schriftlich erfolgt ist, gelten die Preise im Angebot. Die Preise verstehen
sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen
ist. Es wird immer die zum Rechnungsdatum gesetzliche Mehrwertsteuer abgerechnet.
Unsere Preise verstehen sich in EURO, „ab Werk“ unseres Geschäftssitzes
ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt Preisanpassungen auch nach Vertragsabschluss,
Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Montage durchzuführen, wenn nachstehende Positionen
eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die
Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden tarifliche
Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
5.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur
Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel
werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten
und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5.3 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein
Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen,
verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen
nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche zu stellen.
5.4 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung ausgeschlossen.
5.5 Skonto und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.
5.6 Die Fälligkeit der Rechnung tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen
des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung ein. Im Falle einer Abtretung
dieser Ansprüche an uns wirkt dies nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.
5.7 Eine Beanstandung einer Rechnung ist nur Innerhalb von 2 Wochen nach Zugang möglich.
5.8 Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er
Zahlungen nur in einem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.
5.9 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens und automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung befindlichen Zahlungsfrist jedoch spätestens 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Vom ersten Tag der Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz, für Verbraucher gelten 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz,
sollten Bestandteile dieser Regelung unwirksam sein gilt dafür § 286 BGB und § 288 BGB.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Die Lieferzeiten ergeben sich aus den getroffenen Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung.
6.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Abklärung
aller technischen Fragen sowie vor der vollständigen Beibringung der vom Vertragspartner
bereit zu stellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten
Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt außerdem voraus, dass ein ungehinderter
Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Die genannten Lieferzeiten sind
stets annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist.
6.3 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers
liegenden Ursachen für Verhinderungen oder nachhaltige Störungen der Vertragserfüllung,
z. B. Betriebsstörung, behinderte Zufuhr der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Fehlen der Transport- und Verlademöglichkeiten, behördliche Maßnahmen,
Streiks oder Aussperrung. Wird die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine der Parteien
unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftraggeber
hierüber unverzüglich informiert und erhält gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Als
Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn der Auftragnehmer ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder den Auftragnehmer noch
den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Auftragnehmer im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet ist.
6.5 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer kostenlos Strom, Wasser und Parkplätze an der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Die Zufahrt zur Baustelle muss jederzeit zugänglich und problemlos befahrbar sein.
6.6 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers
nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem
Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel
(neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen musste.
6.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertige Ware, die Dienstleistung oder die montierte Ware,
innerhalb von 5 Tagen ab Fertigmeldung abzunehmen. Nach Ablauf der Frist gilt diese automatisch
als abgenommen. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Holt der
Auftraggeber, die Ware nicht innerhalb der Abnahmefrist ab, sind wir berechtigt dem Auftraggeber
Angemessene Lagergebühren zur Einlagerung der fertigen Waren in Rechnung zu stellen. Wünscht
der Auftraggeber die Überführung / Lieferung der Ware, erfolgt dies auf eigene Gefahr und Kosten.
7. Abnahme und Gefahrübergang
7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
7.3 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen.
7.4 Im Übrigen gelten die § 7 (Verteilung der Gefahr) und § 12 (Abnahme) der VOB, Teil B.
8. Gewährleistung / Schadensersatz
8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere
bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn,
dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls
als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten wird der Auftragnehmer
den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit
in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen
(z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.3 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen
haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben
und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können individuell
Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich
erfolgt. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel
zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3. Werktag nach Abnahme schriftlich
anzuzeigen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
der Mängelanzeige.
8.6 Bei Lackierungen oder Pulverbeschichtungen auf verzinkter Ware können Ausgasungen,
Haftungsstörungen, Beschichtungsabplatzungen und raue Oberflächen nicht als Reklamation
anerkannt werden.
8.7 Bei der Bearbeitung und Verarbeitung unserer Produkte können leichte Kratzer/scharfe Kanten,
Verfärbungen/Verformungen entstehen. Diese Merkmale stellen keinen Grund für eine Reklamation
dar.
8.7 Die Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn vom Auftraggeber eigene
Nachbesserungsversuche unternommen wurden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten.
9.3 Vorbehaltlich nachfolgender Regelungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.4 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit
an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretungen hiermit an.
9.5 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers
als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer
Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.6 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen
nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer
auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach
seiner Wahl verpflichtet.
9.7 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstands durch den Auftraggeber
wird immer für den Auftragnehmer vorgenommen. Wenn der Vorbehaltsgegenstand
mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Auftragnehmer nicht gehören, so erwirbt
der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstands
(Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung
entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsgegenstände.
Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar
verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Vorbehaltsgegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer)
zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der
Verbindung oder Vermischung. Wird der Vorbehaltsgegenstand in der Weise verbunden
oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist,
sind der Auftraggeber und wir uns bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber
für uns verwahren.
9.8 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände aufgrund des Eigentumsvorbehaltes
herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsgegenstände heraus
zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige
Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
10.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und
seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten, die im Zeitpunkt
der verfahrenseinleitenden Maßnahme ihren Sitz in der Europäischen Union, der Schweiz,
Norwegen oder Island haben für beide Teile das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige
Gericht. Abweichend hiervon können wir nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des
Auftraggebers erheben.
12. Verpackung und Versand
12.1 Bei einem vereinbarten Versendungsverkauf sind sämtliche mit der Versendung und
Verpackung bis zum vereinbarten Bestimmungsort anfallenden Kosten vom Käufer zu tragen.
12.2 Die Gefahren des Transports trägt der Kunde. Das Be- und Entladen ist Sache des Kunden, auch
bei Selbstabholung durch uns. Soweit unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln diese als
Erfüllungsgehilfe des Kunden auf dessen Risiko.
12.3 Stellt der Auftraggeber für die Bearbeitung der Waren das Material seinerseits zur Verfügung, ist
der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dies auf die Eignung, Güte und Vertretbarkeit zu prüfen. Der
Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf alle ihm bekannten Mängel der Ware hinzuweisen.
Der Auftraggeber versichert vielmehr, diese vor der Übergabe an den Auftragnehmer auf Eignung,
Güte und Vertretbarkeit geprüft zu haben. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Ware von
Dritten bezogen hat.
12. Rechtsgültigkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.